Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen uns und inländischen wie ausländischen Käufern, soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie laut unverbindlicher Konditionenempfehlung des Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e. V. in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Vertragsumfang elektronische und elektrotechnische Leistungen enthält.

I. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen einschließlich Abreden oder Zusagen bei Vertragsanbahnung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung. Üben wir gegenüber dem Käufer oder anderen Personen irgendwelche Nachsicht, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Einhaltung des Vertrages sowie dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Musterlieferungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der Käufer ist berechtigt, diese binnen vier Wochen ab Datum des Versandtages an uns zurückzugeben. Rücknahme erfolgt nur im Originalzustand frei Haus. Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab Datum des Versandtages gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese gelten nur, wenn wir sie im Einzelfall schriftlich anerkannt haben.

II. Gewerbliche Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die der Käufer / Interessent bereits vor Vertragsschluss erhält, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer / Interessent unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Käufer / Interessenten zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien zu überprüfen. Bei Maschinen, die nach vom Käufer / Interessenten vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls wir dieserhalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer / Interessent in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich bei Lieferung ab Sitz unverpackt, unversichert, unverzollt und ohne Mehrwertsteuer.
Reparaturkosten sowie verauslagte Kosten sind nicht skontierbar. Ab dem Fälligkeitsdatum unserer Forderungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
Tritt nach Vertragsabschluss beim Käufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellt, so werden alle offenen Rechnungen sofort fällig, wenn der Käufer nicht angemessene Sicherheit stellt. Ferner sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen.
Bei Rücktritt haben wir gegen den Käufer neben unserem Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Fabrikate zum Zeitwert Anspruch auf Ersatz unserer nachgewiesenen Kosten und Auslagen.

IV. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung offen stehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, so daß wir Eigentümer bleiben, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen.
Wird die Vorbehaltsware mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Rechnungswert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir einig, dass er uns im Verhältnis unseres Rechnungswertes zum Wert der übrigen Warezum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum an der neuen Sache einräumt.
Der Käufer verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Weiterveräußerung ist untersagt, wenn die Forderungen aus dem Weiterverkauf nicht auf uns übergehen. Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, gleich, ob Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit fremden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere durch Beschlagnahme oder Pfändung, hat uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokolle) mitzuteilen. Er hat den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten trägt der Käufer. Soweit der Wert der uns angegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

V. Lieferstörungen und Verzug

Nicht von uns zu vertretende Umstände und Ereignisse im Sinne höherer Gewalt, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von unseren Lieferpflichten.
Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen nicht zulässig. Dem Käufer verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.

VI. Gefahrübergang

Lieferung und Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers. Eine Transportversicherung wird von uns nur im Auftrag und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Das gilt auch für Waren- und Reparatursendungen, die wir „frei“ versenden.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Die Lieferung erfolgt ab unserer Firma. Verpackungen können am Sitz unserer Firma zurückgegeben werden. Eine Abholpflicht besteht nicht.2
VII. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – leisten wir Gewähr wie folgt:
Wir haben nach unserer Wahl diejenigen Teile neu zu liefern oder nachzubessern, die sich seit Übernahme der Ware durch den Käufer infolge eines Umstandes als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, der vor dem Gefahrenübergang liegt.
Ein Rücktritts- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung ablehnen, wir eine angemessene Frist hierfür schuldhaft haben verstreichen lassen oder Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Als fehlgeschlagen gilt die Nachbesserung, wenn sie innerhalb angemessener Fristen auch beim 3. Versuch nicht gelingt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, die in Zusammenhang mit Mängeln geltend gemacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies gilt z. B. für Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler, unerlaubte Handlung, schuldhafte Verletzung der Nachbesserungs- und Nachlieferungspflicht und insbesondere auch Schäden, die nicht an der Liefersache selbst entstehen. Es gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder, wenn ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen nicht zulässig ist. Auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung hatte gerade den Zweck, Mängelfolgeschäden zu vermeiden.
Für alle Ansprüche gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist. Bei „reinen“ Sondermaschinen gilt die 2-Jahres-Frist nur für die Komponenten, welche nicht zum „Unikatenbau“ zählen, ansonsten wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt.
Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht durch uns verursachter Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch vom Käufer selbst oder von Dritten ausgeführte Veränderung, Reparatur oder Einstellung. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie in Textform binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln binnen 10 Tagen nach deren Feststellung, geltend gemacht werden, und wenn der Käufer die beanstandeten Waren – sofern wir es verlangen – frachtfrei an uns zurücksendet. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten. Gewährleistungsansprüche für Verschleißteile bestehen nicht. Das gleiche gilt für nicht neue Ware. Das gleiche gilt für Mängel, die durch Änderung oder Instandsetzung ohne unsere Zustimmung entstanden sind. Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei nachgewiesenen Mängeln. Ist für von uns ins Ausland gelieferte Ware Gewähr zu leisten, so trägt der Käufer unsere Reisekosten.

VIII. Sonstige Haftung

Soweit Schadenersatzansprüche nicht schon nach V. und VII. ausgeschlossen sind, können sie nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder für den Fall, dass ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen nicht zulässig ist, geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht an der Liefersache selbst entstehen. Auf jeden Fall ist unsere Haftung stets auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt und zwar höchstens auf den Wert des Teils der Lieferung oder Leistung, aus dem der Schaden resultiert.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist unser Sitz. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen Streitigkeiten unser Sitz. Jedoch haben wir die Wahl, auch bei dem für den Sitz des Käufers örtlich zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

X. Verbindlichkeit des Vertrags

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen oder Lücken sind so zu ersetzen, wie es dem gewollten Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln, oder, soweit teilbar, Teilklauseln dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere wegen eventuellen Verstoßes gegen die §§ 305 bis 310 BGB, berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

AGB C-TEC GmbH, Stand 23.08.2016

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